Satzung des Vereins
I. Der Verein führt den Namen „Förderverein der G.-E.-Lessing-Schule e.V.“.
§ 1 Er hat seinen Sitz in Salzwedel.
§ 2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
§ 4 Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig.
Ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht.
Der Verein hat den Zweck, die Schule in ihren Bildungs- und
Erziehungsaufgaben auf der Basis der Gemeinnützigkeit im Sinne der
Gemeinnützigkeitsverordnung zu unterstützen.
Er ermöglicht durch Geld- und Sachspenden die Ergänzung der
Ausstattung der Schule über die verfügbaren öffentlichen
Mittel hinaus und unterstützt die Durchführung von Maßnahmen,
auch solcher kultureller Art, die im Aufgabenbereich einer modernen
Sekundarschule förderungswürdig sind.
§ 5 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
Zwecke.
§ 6 Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
§ 7 Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Salzwedel
mit der Auflage es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Die Auflösung wird von einer Mitgliederversammlung mit einer
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.
II. Mitgliedschaft und Einkünfte
§ 8 Dem Verein können als Mitglieder angehören: Einzelpersonen, Firmen,
Organisationen und Körperschaften.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und
deren Annahme durch den Vorstand.
§ 9 Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod durch schriftliche
Austrittserklärung auf das Ende eines Kalenderjahres.
Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie trotz Mahnung mit
den Beiträgen länger als ein Jahr im Rückstandbleiben oder durch ihr
Verhalten den Bestrebungen des Fördervereins schaden.
Die Entscheidung trifft der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied
schriftlich mitzuteilen. Er wird wirksam, wenn das Mitglied nicht binnen
eines Monats nach Erhalt der Mitteilung beim Vorstand schriftlich
Beschwerde einlegt. Über eine Beschwerde entscheidet die
Mitgliederversammlung.
III. Organe des Vereins
§ 11 Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins. Jedes
Vorstandsmitglied ist allein zur Vertretung berechtigt. Der
Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und seinem
Stellvertreter.
§ 12 Zur Unterstützung des Vorstandes wird ein Ausschuss bestellt, der aus dem
Schatzmeister, dem Schriftführer und fünf Beisitzern besteht.
Vorstand und Ausschuss bestimmen Art und Höhe der
Zuwendungen an die Schule. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
§ 13 Vorstand und Ausschuss sind bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern
beschlussfähig. Die Amtszeit von Vorstand, Ausschuss und Rechnungsprüfung beträgt
2 Jahre.
§ 14 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich
einzuberufen. Die Einladung ist mindestens 2 Wochen vorher unter Bekanntgabe
der Tagesordnung zu versenden.
Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt der Jahresberichtedes Vorsitzenden,
des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer,
· die Entlastung des Vorstandes und des Ausschusses
· die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses und
· die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Solange die Neuwahl des Vorstandes, des Ausschusses und der Rechnungsprüfer
nicht stattgefunden hat, werden die Geschäfte von dem bisherigen Vorstand
und Ausschuss weitergeführt.
§ 15 Die Stimmenübertragung ist bei ordentlicher und außerordentlicher
Mitgliederversammlung durch schriftliche Vollmacht möglich.
§ 16 Für den Beschluss von Satzungsänderungen ist ein Zweidrittelmehrheit der bei der
Versammlung anwesenden Mitglieder notwendig.