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I. Sitz, Name und Zweck des Vereins

Die Satzung des Vereins

§ 1        Der Verein führt den Namen „Förderverein der G.-E.-Lessing-Schule e.V.“.

            Er hat seinen Sitz in Salzwedel.

§ 2       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3       Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

§ 4       Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig.

            Ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht.

            Der Verein hat den Zweck, die Schule in ihren Bildungs- und Erziehungsaufgaben auf der Basis der

            Gemeinnützigkeit im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung  zu unterstützen. Er ermöglicht durch

            Geld- und Sachspenden die Ergänzung der Ausstattung der Schule über die verfügbaren öffentlichen

            Mittel hinaus und unterstützt die Durchführung von Maßnahmen, auch solcher kultureller Art, die im 

            Aufgabenbereich einer modernen Sekundarschule förderungswürdig sind.

 § 5      Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 § 6      Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitgliederauch keine 

            sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins

            Es darf  keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft  fremd sind oder durch             

 § 7      Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Salzwedel mit der Auflage es  

            ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

            Die Auflösung wird von einer Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden

            Mitglieder beschlossen.

  II.       Mitgliedschaft und Einkünfte

§ 8      Dem Verein können als Mitglieder angehören: Einzelpersonen, Firmen, Organis Körperschaften. Die

            Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den

            Vorstand.

 

§ 9       Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod durch schriftliche Austrittserklärung auf das Ende eines

            Kalenderjahres.

Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie trotz Mahnung mit den Beiträgen länger als ein Jahr im Rückstandbleiben oder durch ihr Verhalten den Bestrebungen des Fördervereins schaden. Die Entscheidung trifft der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Er wird wirksam, wenn das Mitglied nicht binnen eines Monats nach Erhalt der Mitteilung beim Vorstand   schriftlich Beschwerde einlegt. Über eine Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.

  III.    Organe des Vereins

§ 11     das   Vermögen des Vereins. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinzur Vertretung berechtigt Der

            Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.

§ 12     Zur Unterstützung des Vorstandes wird ein Ausschuss bestellt, der aus dem Schatzmeister, dem

            Schriftführer und fünf Beisitzern besteht. Vorstand und Ausschuss bestimmen Art und Höhe der

            Zuwendungen an die Schule. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§ 13      Vorstand und Ausschuss sind bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern beschlussfähig. Die 

            Amtszeit von Vorstand, Ausschuss und Rechnungsprüfung beträgt 2 Jahre.

 

§ 14      Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen.

             Die Einladung ist mindestens 2 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu versenden.

             Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt

             die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorsitzenden, des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer,

          ·        die Entlastung des Vorstandes und des Ausschusses

          ·        die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses und

          ·        die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

           Solange die Neuwahl des Vorstandes, des Ausschusses und der Rechnungsprüfer nicht stattgefunden hat, werden

           die Geschäfte von dem bisherigen Vorstand und Ausschuss sowie den bisherigen Rechnungsprüfern  weitergeführt.

                                 

§ 15     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen

            von mindestens fünf Mitgliedern der Vorstandes und

           des Ausschusses oder einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragt wird.

§ 16     Die Stimmenübertragung ist bei ordentlicher und außerordentlicher Mitgliederversammlung durch schriftliche

            Vollmacht möglich.

§ 17     Für den Beschluss von Satzungsänderungen ist ein Zweidrittelmehrheit der bei der Versammlung

            anwesenden Mitglieder notwendig.  verwaltet.