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I. Sitz, Name und Zweck des Vereins |
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Die Satzung des Vereins |
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§ 1 Der Verein führt den Namen „Förderverein der G.-E.-Lessing-Schule e.V.“. Er hat seinen Sitz in Salzwedel. § 2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 3 Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke. § 4 Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht. Der Verein hat den Zweck, die Schule in ihren Bildungs- und Erziehungsaufgaben auf der Basis der Gemeinnützigkeit im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung zu unterstützen. Er ermöglicht durch Geld- und Sachspenden die Ergänzung der Ausstattung der Schule über die verfügbaren öffentlichen Mittel hinaus und unterstützt die Durchführung von Maßnahmen, auch solcher kultureller Art, die im Aufgabenbereich einer modernen Sekundarschule förderungswürdig sind. § 5 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. § 6 Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitgliederauch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch § 7 Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Salzwedel mit der Auflage es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Die Auflösung wird von einer Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen. II. Mitgliedschaft und Einkünfte
§ 8 Dem Verein können als Mitglieder angehören: Einzelpersonen, Firmen, Organis Körperschaften. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand. § 9 Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod durch schriftliche Austrittserklärung auf das Ende eines Kalenderjahres. Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie trotz Mahnung mit den Beiträgen länger als ein Jahr im Rückstandbleiben oder durch ihr Verhalten den Bestrebungen des Fördervereins schaden. Die Entscheidung trifft der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Er wird wirksam, wenn das Mitglied nicht binnen eines Monats nach Erhalt der Mitteilung beim Vorstand schriftlich Beschwerde einlegt. Über eine Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. III. Organe des Vereins
§ 11 das Vermögen des Vereins. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinzur Vertretung berechtigt Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. § 12 Zur Unterstützung des Vorstandes wird ein Ausschuss bestellt, der aus dem Schatzmeister, dem Schriftführer und fünf Beisitzern besteht. Vorstand und Ausschuss bestimmen Art und Höhe der Zuwendungen an die Schule. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. § 13 Vorstand und Ausschuss sind bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern beschlussfähig. Die Amtszeit von Vorstand, Ausschuss und Rechnungsprüfung beträgt 2 Jahre. § 14 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einladung ist mindestens 2 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu versenden. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorsitzenden, des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer, · die Entlastung des Vorstandes und des Ausschusses · die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses und · die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Solange die Neuwahl des Vorstandes, des Ausschusses und der Rechnungsprüfer nicht stattgefunden hat, werden die Geschäfte von dem bisherigen Vorstand und Ausschuss sowie den bisherigen Rechnungsprüfern weitergeführt. § 15 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen von mindestens fünf Mitgliedern der Vorstandes und des Ausschusses oder einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragt wird. § 16 Die Stimmenübertragung ist bei ordentlicher und außerordentlicher Mitgliederversammlung durch schriftliche Vollmacht möglich. § 17 Für den Beschluss von Satzungsänderungen ist ein Zweidrittelmehrheit der bei der Versammlung anwesenden Mitglieder notwendig. verwaltet. |